Hinweis zum Gastgebervertrag*


Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Vermietung einer Ferienwohnung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welcher Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
  5. Die Einsparungen betragen nach den Erfahrungssätzen 10% des Übernachtungspreises.
  6. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
  7. Bis zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages nach Ziff. 4 und 5 errechneten Betrag zu zahlen.
  8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Buchen ohne Risiko – Reiserücktrittskostenversicherung
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*Herausgegeben vom Deutschen Hotel-und Gaststättenverband
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